21 - Grundkurs Strafrecht I - Einheit 21 [ID:28478]
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Ich begrüße Sie also nochmal zur Vorlesung Strafrecht. Nächste Woche werden wir die Klausur

besprechen. Sie werden im Laufe spätestens der nächsten Woche die Noten hochgeladen bekommen

und die Voten auch natürlich, damit Sie sehen können, was Sie richtig gemacht haben, was Sie

falsch gemacht haben. Und dann besprechen wir am nächsten Donnerstag, 28.01. So war es immer

vorgesehen, diese Probeklausur. Jetzt aber gehen wir weiter im Stoff. Jetzt geht das wieder nicht,

das ist immer das gleiche. Das funktioniert nicht. Vielleicht nochmal an und aus machen.

Ja, das scheint so zu sein. Wir waren stehen geblieben bei diesen Problemen der Einwilligung.

Sie können sich da noch erinnern. Ich gehe vielleicht sogar nochmal ganz kurz zurück,

damit Sie sehen, was wir da durchgenommen haben und wo wir stehen. Also bei diesen Voraussetzungen

haben wir zunächst gesagt, die Disponibilität des Rechtsguts. Sie müssen also disponieren können.

Dann bei der Einwilligung ist es so, dass sie vor der Tat erteilt worden sein muss. Nach der Tat

genügt nicht und sie muss auch dem anderen in irgendeiner Weise zugegangen sein, anders beim

Tatbestandsausschließen Einverständnis, wo diese innere Zustimmung genügt und der Rechtsgutsträger

muss einwilligungsfähig sein, insbesondere bei Minderjährigen spielt das eine Rolle. Dann

ernstlich und frei von Willensmängeln, also es darf nicht beruhen auf Täuschung, Drohung, Gewalt, auch

Motivirrtümer. Nach einer Auffassung wird es zum Beispiel so gesagt, aber die wohlherrschende

Meinung sagt Motivirrtümer sind unbeachtlich. Also da kann es mal sein, dass Sie etwas in der

Klausur dazu sagen müssen. Bloß Motivirrtümer, der Grund, also weshalb man es macht, der soll

nach der wohlherrschenden Meinung unbeachtlich sein. Allerdings ist es dann nicht mehr unbeachtlich,

wenn es um altruistische Handlungen geht. Sie wollen also nie ihre Gans einer bestimmten Person

zukommen lassen und nicht irgendjemanden. Der BGH ist also bei diesen Motivirrtümern viel,

viel großzügiger und sagt, wir können auch Zwecke mit berücksichtigen. Wobei man ja sagen

muss, ja der Zweck ist ja insofern auch rechtsgutsbezogen. Es ist rechtsgutsbezogen und

bloß nicht bloß ein Motivirrtum, als es darum geht, wohin geht mein Rechtsgut, was mit meinem

Rechtsgut eigentlich gemacht. Aber darüber kann man schon streiten. Manche sagen nein,

er weiß, er verwirrt die Niere, er hat am Ende die Niere nicht mehr und das ist das Entscheidende.

Wo die dann hinkommt, spielt keine Rolle. Es sei denn, es ist so gewesen, dass es für den

Angehörigen machen wollte, dann war er ja nicht frei. Paragraf 35 wird dann als Rechtsgedanken

herangezogen. Aber wenn es darum geht, er wolle es dem einen Nachbar zukommen lassen, es wird aber

dem anderen Nachbarn gegeben, da sagt man, mein Gott, da ist ja nicht mal Paragraf 35 einschlägig

und dieses Motiv, dass es dahin gehen sollte oder dorthin gehen, das spielt keine Rolle.

Rechtsgutsbezogen wusste ich jedenfalls, als derjenige, der die Niere hergibt, dass am Ende in meinem

Körper keine Niere mehr ist und deswegen hatte ich keinen maßgeblichen Irrtum. Da sehen Sie. Das

würde mich eigentlich echt an der Stelle nochmal interessieren. Wer von Ihnen sagt, ich finde schon,

dass der BGH Recht hat, wenn ich das einem ganz bestimmten, einer ganz bestimmten Person zukommen

lassen wollte, dann kann ich es nicht einfach einer anderen Person geben oder wenn ich die

Blutabnahme für ein Blutbild machen wollte, dann kann ich es nicht einfach für die Doktorarbeit

verwenden, sonst ist es doch eine Körperverletzung. Würde mich einfach mal interessieren, wer von Ihnen

sagt, der BGH hat Recht? 86 Prozent sagen ja. Mir sagt mein Gefühl auch, der Bundesgerichtshof hat

hier Recht. Das muss man ganz ehrlich sagen. Das ist schon für mich maßgeblich, wo so eine Niere

hinkommt. Ich selbst habe dazu auch schon einen Beitrag geschrieben. Ich glaube, dass man unterscheiden

muss zwischen leistungsbezogenen Motiven oder Motivirrtümern und gegen leistungsbezogenen

Motivirrtümern. Ich sage also, wenn ich nicht weiß, wo diese Leistung Niere hingeht, dann ist

es absolut maßgeblich dieses Motiv. Dagegen, wenn ich einen gegen leistungsbezogenen Irrtum habe,

ich möchte für meine Blutabnahme ein Doki-Bag bekommen. Ich möchte also eine kleine Brotzeit

bekommen. Ich bekomme sie aber am Ende nicht. Derjenige, der mir das Blut abnimmt, sagt, da haben

wir sie sauber angelogen. Sie haben gedacht, sie bekommen jetzt dafür eine Brotzeit. Das ist für

mich dann keine Körperverletzung. Also bloß weil ich das geglaubt habe, dass ich dann eine

Gegenleistung bekomme, das ist für mich nicht mehr entscheidend. Das ist für mich eher schon so ein

Bereich des Betruges. Wenn wirklich Blut einen Wert hat, dass ich dafür zum Beispiel 20 Euro

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:38:02 Min

Aufnahmedatum

2021-01-21

Hochgeladen am

2021-01-21 17:49:42

Sprache

de-DE

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